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§ 6 VO-ID212466 (Brandenburg) — Befreiungen

Verordnung über den Schutzwald „Naturwald Ruppiner Schweiz“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn überwiegende

Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde im

Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den

Verboten dieser Verordnung gewähren.