Wenn überwiegende
Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde im
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den
Verboten dieser Verordnung gewähren.
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Wenn überwiegende
Gründe des Gemeinwohls es erfordern, kann die untere Forstbehörde im
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiungen von den
Verboten dieser Verordnung gewähren.