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# § 2 VO-ID212451 (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bäketal“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 12,0 Hektar. Es umfaßt in der Gemarkung

Kleinmachnow

Flur 13

Flurstücke 38-40, 41/1, 42/1, 43/1, 44, 45/1, 45/2, 46/2, 116/2, 117/1, 117/2, 174, 182, 214-216, 234-237, 238/1.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes wird

als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in

Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie

eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Verortung im

Gelände ermöglicht die in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführte topografische Karte im

Maßstab 1 : 10 000. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in der

in Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Liegenschaftskarte. Die Karten werden beim

Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, oberste

Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere

Naturschutzbehörde, aufbewahrt und können von jedermann während der Dienstzeiten

kostenlos eingesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-ID212451 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212451/2

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