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# § 2 VO-ID212428 (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kastavenseen-Molkenkammersee“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 268 Hektar. Es umfasst Flächen in folgende Fluren:

Landkreis:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Oberhavel

Fürstenberg/Havel

Fürstenberg/Havel

4, 5 und 23;

Oberhavel

Fürstenberg/Havel

Himmelpfort

9;

Uckermark

Lychen

Retzow

1.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführte topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000 ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 mit den laufenden Nummern 1 bis 10 aufgeführten Liegenschaftskarten.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird eine Zone 1 als Naturentwicklungsgebiet im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, das der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in dem Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, festgesetzt. Die Zone 1 umfasst rund 134 Hektar und liegt in folgenden Fluren:

Landkreis:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Oberhavel

Fürstenberg/Havel

Fürstenberg/Havel

4 und 23;

Oberhavel

Fürstenberg/Havel

Himmelpfort

9.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, sowie bei den Landkreisen Oberhavel und Uckermark, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-ID212428 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212428/2

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