Von den
Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag
gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Von den
Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag
gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.