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# § 2 VO-ID212418 (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kersdorfer See“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das

Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 199 Hektar. Es umfasst Flächen in

folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Briesen (Mark)

Kersdorf

1, 2;

Briesen (Mark)

Neubrück Forst

1, 2, 3.

Eine

Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser

Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur

Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2

beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist

in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener

roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in

Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten zwei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000

ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die

Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 5

aufgeführten Liegenschaftskarten.

(3) Die

Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche

Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste

Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere

Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen

werden.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-ID212418 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212418/2

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