§ 1 VO-ID212405 (Brandenburg) — Übertragung des Berufungsrechts

Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Fachhochschule Eberswalde

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Fachhochschule Eberswalde wird das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer übertragen.