Die Verbote des § 5 Nummer 11, 17, 20, 21, 25, 26, 27 und 28 sowie des § 6 Nummer 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
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Die Verbote des § 5 Nummer 11, 17, 20, 21, 25, 26, 27 und 28 sowie des § 6 Nummer 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.