Die Verbote des § 3 Nummer 31, des § 5 Nummer 12, 19, 23, 28, 29, 30 und 31 sowie des § 6 Nummer 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Die Verbote des § 3 Nummer 31, des § 5 Nummer 12, 19, 23, 28, 29, 30 und 31 sowie des § 6 Nummer 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.