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# § 5 VO-ID212393 (Brandenburg) — Auswertung der Daten

Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 40 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hochschule hat durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Daten nur demjenigen Personenkreis zugänglich gemacht werden, der die Auswertung und Verarbeitung für die in § 1 genannten Zwecke vornimmt. Dieser Kreis besteht regelmäßig aus dem Präsidenten, einem weiteren für Studium und Lehre zuständigen Mitglied der Hochschulleitung, dem Senat oder einem anderen in der Grundordnung bestimmten zuständigen Organ der Hochschule, den Dekanen und Studiendekanen der jeweiligen Fakultäten und der für Personalangelegenheiten zuständigen Arbeitseinheit der Hochschule. Die Hochschule kann bestimmen, dass weitere Personen oder Personengruppen in die Auswertung einbezogen werden. Der Personenkreis nach Satz 3 ist durch die nach § 4 zu erlassende Satzung festzulegen.

(2) Eine Verarbeitung der erhobenen Daten zu anderen als den in § 1 genannten Zwecken sowie ihre Übermittlung an Dritte, insbesondere an Stellen außerhalb der Hochschule, ist unzulässig. Die Rechtsaufsicht der für die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde bleibt unberührt. Die Datenübermittlung an externe Gutachterinnen und Gutachter zu Zwecken der Lehrevaluation ist zulässig; die Gutachterinnen und Gutachter sind zur vertraulichen Behandlung der Daten zu verpflichten.

(3) Bei der Veröffentlichung von Berichten der Hochschulen zum Qualitätsmanagement findet Absatz 5 entsprechend Anwendung. Eine andere Art der Veröffentlichung ist nicht zulässig.

(4) Die Speicherung ist nur zulässig, solange der Zweck der Erhebung dies erfordert. Danach sind die Daten zu löschen.

(5) Die Datenauswertung erfolgt anonym. Es ist sicherzustellen, dass die Daten keinen Rückschluss auf die Person zulassen, die die entsprechende Angabe im Rahmen des Erhebungsverfahrens gemacht hat. Die Satzung nach § 4 kann vorsehen, dass die Erkennbarkeit der Herkunft aus einer bestimmten Gruppe von Mitgliedern oder Angehörigen der Hochschule, dem Teilnehmerkreis einer bestimmten Lehrveranstaltung oder einer anderen abstrakt umgrenzten, hinreichend großen Personengruppe gewahrt bleibt.

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Zitiervorschlag: § 5 VO-ID212393 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212393/5

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