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# § 3 VO-ID212393 (Brandenburg) — Erhebungsverfahren

Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 40 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Datenerhebung kann erfolgen durch Befragung von Studierenden oder anderen Mitgliedern der Hochschule, durch Einbeziehung öffentlich zugänglicher Quellen unabhängig von der Art des Datenträgers oder Einholung schriftlicher oder elektronischer Informationen. Das wissenschaftliche oder künstlerische Personal der Hochschule ist verpflichtet, auf Ersuchen der Hochschule die geforderten Daten mitzuteilen, soweit sie vom Zweck der Erhebung gedeckt sind. Hieraus folgt keine Pflicht zur Beschaffung von Informationen, die nicht im Rahmen der Tätigkeit der betroffenen Personen gewonnen wurden.

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Zitiervorschlag: § 3 VO-ID212393 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212393/3

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