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# § 9 VO-ID212388 (Brandenburg) — Duldungspflichten

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes der Stadt Forst (Lausitz)/Barsc (Luzyca)  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden oder deren Beauftragte zu dulden.

(2) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:

das Errichten und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,

das Aufstellen, Unterhalten und Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,

das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie

das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen

zu dulden. Die Anordnung erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde.

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Zitiervorschlag: § 9 VO-ID212388 (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 02.08.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212388/9

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