Die Verbote des § 5 Nr. 11, 18, 28, 29, 30 und 31 sowie des § 6 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
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Die Verbote des § 5 Nr. 11, 18, 28, 29, 30 und 31 sowie des § 6 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.