§ 5 VO-ID212358 (Brandenburg) — Schutz der Zone I

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Oschätzchen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verbote der Zonen III und II gelten auch in der Zone I. In der Zone I sind außerdem verboten:

das Betreten oder Befahren,

land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,

Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche.