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# § 7 VO-ID212350 (Brandenburg) — Prüfungsverfahren

Verordnung über die Anglerprüfung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anglerprüfung ist eine schriftliche Prüfung, in der innerhalb von zwei Stunden 60 Fragen, davon jeweils zwölf aus den in § 3 genannten Prüfungsgebieten, zu beantworten sind. Der Bewerber hat dabei anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten drei Antworten er für richtig hält. In Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt und beantwortet werden.

(2) Die zuständige Stelle erstellt für jeden Prüfungstermin einen einheitlichen Fragebogen mit Fragen aus einem von der obersten Fischereibehörde vorgegebenen Fragenkatalog. Die als richtig anerkannte Antwort wird festgelegt.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter des Landesamtes für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung, der obersten sowie der örtlichen unteren Fischereibehörde können bei der Prüfung zugegen sein.

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Zitiervorschlag: § 7 VO-ID212350 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/7

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