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§ 12 VO-ID212350 (Brandenburg) — Wiederholung der Prüfung

Verordnung über die Anglerprüfung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Sie muss vom Bewerber neu beantragt werden.