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# § 1 VO-ID212350 (Brandenburg) — Anerkennung

Verordnung über die Anglerprüfung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung kann auf Antrag natürliche oder juristische Personen des Privatrechts für die Organisation und Durchführung der Anglerprüfung anerkennen, wenn

diese rechtsfähig sind,

diese ihren Sitz im Land Brandenburg haben,

diese zuverlässig sind,

diese entweder eine Voraussetzung des § 17 Abs. 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg erfüllen oder Inhaber eines im Land Brandenburg ausgestellten Fischereischeins gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 sind und an einem vom Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung bestätigten Lehrgang erfolgreich teilgenommen haben und

gewährleistet ist, dass die Vorschriften über die Anglerprüfung eingehalten werden.

(2) Die Anerkennung kann befristet werden. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden.

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Zitiervorschlag: § 1 VO-ID212350 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212350/1

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