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§ 1 VO-ID212330 (Brandenburg) — Übertragung des Berufungsrechts

Verordnung über die Übertragung des Rechts zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an der Universität Potsdam

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Universität Potsdam wird das Recht zur Berufung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer übertragen.