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§ 2 VO-ID212316 (Brandenburg)

Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ermächtigung

der Landesregierung zur Festsetzung der Höhe der monatlichen Regelsätze durch

Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

wird auf das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.