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Volltext VO-ID212313 (Brandenburg)

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Linthe

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) in Verbindung mit § 15 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe a des Gesetzes vom 23. April 2008 (GVBl. I S. 62, 67) geändert worden ist, verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1

Allgemeines

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes Linthe das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist der Wasserversorgungsverband „Hoher Fläming“.

(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I), in die engere Schutzzone (Zone II) und in die weitere Schutzzone (Zone III). Die Zone III unterteilt sich in die Zone III A und die Zone III B. Für diese gelten die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 6.

§ 2

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Lage und Größe des Wasserschutzgebietes und der Schutzzonen ergeben sich aus der Beschreibung in der Anlage 1, der Übersichtskarte in der Anlage 2 und den in Absatz 2 genannten Karten, die Bestandteil dieser Verordnung sind.

(2) Die Schutzzonen sind in einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und außerdem in einer Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 2 500 dargestellt. Für die Abgrenzung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte maßgebend. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz (Siegelnummer 48) versehen. Die Karten sind bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark und den Ämtern Brück und Niemegk hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden. Weitere Ausfertigungen der Karten befinden sich im Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und im Landeshauptarchiv.

(3) Veränderungen der Topografie sowie von Flurstücksgrenzen oder -bezeichnungen berühren den räumlichen Geltungsbereich der Schutzzonen nicht.

§ 3

Schutz der Zone III B

In der Zone III B sind verboten:

das Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, Siliersaft oder sonstigen Düngemitteln mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff und Phosphat,

wenn die Düngung nicht in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt,

wenn keine jährlichen schlagbezogenen Aufzeichnungen über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphor erstellt werden,

auf abgeerntetem Ackerland, wenn nicht im gleichen Jahr Folgekulturen einschließlich Zwischenfrüchte angebaut werden,

auf Dauergrünland und auf Ackerland vom 15. Oktober bis 15. Februar, ausgenommen das Düngen mit Festmist ohne Geflügelkot,

auf Brachland oder stillgelegten Flächen,

auf wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden,

das Lagern oder Ausbringen von Fäkalschlamm oder Klärschlämmen aller Art, einschließlich in Biogasanlagen behandelter Klärschlämme,

das Errichten von Dunglagerstätten, ausgenommen mit dichtem Jauchebehälter, der über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle, ausgenommen Behälter, die über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,

unbefestigte Feldrandzwischenlager für organische oder mineralische Dünger, ausgenommen für Kalk und Kaliumdünger,

das Errichten von ortsfesten Anlagen für die Silierung von Pflanzen oder die Lagerung von Silage, ausgenommen Anlagen mit dichtem Siliersaft-Sammelbehälter, wenn dieser über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügt, und ausgenommen Anlagen mit Ableitung in Jauche- oder Güllebehälter, wenn die Dichtheit der Leitungen vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,

die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage außerhalb ortsfester Anlagen, ausgenommen Ballensilage im Wickelverfahren,

das Errichten von Stallungen für Tierbestände für mehr als 50 Großvieheinheiten gemäß Anlage 3 Nr. 1,

die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

wenn die Pflanzenschutzmittel nicht für Wasserschutzgebiete zugelassen sind,

wenn keine flächenbezogenen Aufzeichnungen über den Einsatz auf erwerbsgärtnerisch, land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorgenommen werden,

in einem Abstand von weniger als zehn Metern zu ober-irdischen Gewässern,

zur Bodenentseuchung,

die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen, wenn die Beregnungshöhe 20 Millimeter pro Tag oder 60 Millimeter pro Woche überschreitet,

der Umbruch von Dauergrünland oder von Grünlandbrachen,

Schwarzbrache im Sinne der Anlage 3 Nr. 3,

Erstaufforstungen mit Nadelbaumarten oder Robinien,

die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart,

Holzerntemaßnahmen, die Freiflächen größer als 1 000 Quadratmeter erzeugen, ausgenommen Femel- oder Saumschläge,

Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn das Grundwasser nicht aufgedeckt wird, wie zum Beispiel das Errichten oder Erweitern von Fischteichen, Kies- oder Sandtagebauen, sowie deren Wiederverfüllung, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird,

das Errichten von vertikalen Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem System und vollständiger Ringraumverpressung des Bohrloches mit abdichtendem Material,

das Errichten von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

die unterirdische behälterlose Lagerung (Untergrundspeicherung) von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,

das Behandeln, Lagern oder Ablagern von Abfall im Sinne der Abfallgesetze,

das Ein- oder Aufbringen von Abfällen in oder auf Böden sowie der Einbau von Abfällen oder Ersatzbaustoffen in bodennahe technische Bauwerke,

das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden radioaktiven Materials, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik,

das Errichten von Industrieanlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden nicht oder nur schwer abbaubarer wassergefährdender Stoffe wie chemische Fabriken oder Tanklager,

das Errichten von Kraftwerken oder Heizwerken, die der Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht unterliegen, ausgenommen mit Erdgas, Sonnenenergie oder Windkraft betriebene Anlagen,

das Errichten oder Erweitern von Biogasanlagen, ausgenommen für im Wasserschutzgebiet liegende Betriebsstandorte, die Wirtschaftsdünger und Biomasse im Wesentlichen aus eigenem Aufkommen des Betriebes verwerten,

das Errichten von Abwasserbehandlungsanlagen,

das Errichten, Erweitern, Sanieren oder Betreiben von Abwasserkanälen oder -leitungen, wenn hierbei nicht das Arbeitsblatt ATV-DVWK-A 142 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. vom November 2002, das beim DWA-Kundenzentrum, Theodor-Heuss-Allee 17 in 53773 Hennef bezogen werden kann, beachtet wird,

das Errichten von Abwassersammelgruben ohne Nachweis der Dichtigkeit oder ohne Bauartzulassung,

das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten, ausgenommen Anlagen mit dichtem Behälter,

das Ausbringen von Abwasser, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser,

das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen unbelastetes Kühlwasser, nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und ausgenommen das oberflächige großflächige Versickern des auf vorhandenen Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,

das Errichten oder Erweitern von Straßen, sofern nicht die mit Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 8. Januar 2003 (ABl. S. 62) im Land Brandenburg eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag) beachtet werden,

das Errichten von Rangier- oder Güterbahnhöfen,

das Verwenden wassergefährdender, auslaug- oder auswaschbarer Materialien (zum Beispiel Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel) zum Wege- oder Wasserbau,

das Einrichten von Zeltplätzen sowie Camping aller Art, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,

das Errichten von Sportanlagen, ausgenommen Anlagen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung,

das Errichten von Motorsportanlagen,

das Errichten von Schießständen oder Schießplätzen, ausgenommen Schießstände in geschlossenen Räumen,

das Errichten von Golfanlagen,

das Errichten von Flugplätzen,

das Starten oder Landen motorgetriebener Luftfahrzeuge, ausgenommen in Fällen des § 25 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes,

das Errichten von militärischen Anlagen, Standort- oder Truppenübungsplätzen,

das Durchführen von militärischen Übungen, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen,

Bergbau einschließlich Erdöl- und Erdgasgewinnung,

das Durchführen von Sprengungen, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird.

§ 4

Schutz der Zone III A

Die Verbote der Zone III B gelten auch in der Zone III A. In der Zone III A sind außerdem verboten:

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Gülle, ausgenommen Hochbehälter, die über eine Leckageerkennungseinrichtung verfügen und mit Sammeleinrichtungen ausgerüstet sind, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme nachgewiesen und wiederkehrend alle fünf Jahre überprüft wird,

die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2, wenn die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus der genutzten Weidefläche erfolgt,

das Errichten von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen, ausgenommen Gartenbaubetriebe, die in geschlossenen Systemen produzieren,

die Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen oder forstlichen Pflanzgärten sowie gewerblicher Wein-, Hopfen-, Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenanbau, ausgenommen Gemüse- sowie Zierpflanzenanbau unter Glas in geschlossenen Systemen und Containerproduktion von Baumschulprodukten auf versiegelten Flächen,

das Einrichten von dauerhaften Holzlagerplätzen über

100 Raummeter,

Erdaufschlüsse im Sinne des § 56 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, ausgenommen das Verlegen von Ver- und Entsorgungsleitungen und die Herstellung von Baugruben und die Niederbringung von Bohrungen,

das Errichten von vertikalen Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme, wenn die den genutzten zweiten Grundwasserleiter schützende gering leitende Deckschicht verletzt wird,

das Errichten oder Erweitern von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Anlagen der Gefährdungsstufe A und B und oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, wenn diese Anlagen doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät oder mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, der das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen kann,

das Errichten von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken,

das Errichten von Eisenbahnanlagen,

das Abhalten oder Durchführen von Märkten, Volksfesten oder Großveranstaltungen,

das Durchführen von Motorsportveranstaltungen,

Bestattungen,

die Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung, wenn damit eine Neubebauung bisher unbebauter Gebiete zugelassen wird.

§ 5

Schutz der Zone II

Die Verbote der Zonen III B und III A gelten auch in der Zone II. In der Zone II sind außerdem verboten:

das Düngen mit Gülle, Jauche oder Festmist oder sonstigen organischen Düngern sowie die Anwendung von Siliersaft,

das Errichten von Dunglagerstätten,

das Errichten von Anlagen zum Lagern oder Abfüllen von Gülle,

die Silierung von Pflanzen oder Lagerung von Silage,

die Freilandtierhaltung im Sinne der Anlage 3 Nr. 2,

die Beweidung,

die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

die Beregnung landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen,

der Einsatz von forstwirtschaftlichen Kraftfahrzeugen, ausgenommen das Durchfahren auf Straßen, Wegen und forstwirtschaftlichen Rückegassen,

das Vergraben, Lagern oder Ablagern von Tierkörpern oder Teilen davon,

das Errichten, Erweitern oder Erneuern von Brunnen,

das Errichten von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme,

das Errichten von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes,

das Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes,

das Befahren mit Fahrzeugen mit wassergefährdender Ladung,

das Errichten von Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln,

der Umgang mit radioaktiven Materialien,

das Errichten von Abwasserkanälen und -leitungen,

das Errichten von Abwassersammelgruben,

das Errichten, Erweitern, Aufstellen oder Verwenden von Trockentoiletten oder Chemietoiletten,

das Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund oder in das Grundwasser, ausgenommen das großflächige Versickern des auf Straßen und Wegen und des auf Dachflächen anfallenden nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone,

das Errichten oder Erweitern von Straßen, Wegen oder sons-tigen Verkehrsflächen, ausgenommen Baumaßnahmen an vorhandenen Straßen zur Anpassung an den Stand der Technik und Verbesserung der Verkehrssicherheit unter Beachtung der mit Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr im Land Brandenburg eingeführten Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, Ausgabe 2002 (RiStWag) sowie ausgenommen Wege mit großflächigem Versickern nicht schädlich verunreinigten Niederschlagswassers,

das Einrichten von Zeltplätzen sowie Camping aller Art, wie zum Beispiel das Aufstellen von Zelten oder Wohnwagen,

das Errichten von Sportanlagen,

das Abhalten oder Durchführen von Sportveranstaltungen,

das Errichten oder Erweitern von Baustelleneinrichtungen oder Baustofflagern,

das Durchführen von Bohrungen, ausgenommen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz,

das Durchführen von unterirdischen Sprengungen,

das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen, ausgenommen Veränderungen in Gebäuden und Instandhaltungsmaßnahmen.

§ 6

Schutz der Zone I

Die Verbote der Zonen III B, III A und II gelten auch in der Zone I. In der Zone I sind außerdem verboten:

das Betreten oder Befahren,

land-, forst- oder gartenbauliche Nutzung,

Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche.

§ 7

Maßnahmen zur Wassergewinnung

Die Verbote des § 3 Nr. 31 und des § 5 Nr. 11, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie des § 6 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Maßnahmen zur Wassergewinnung, die durch diese Verordnung geschützt ist.

§ 8

Befreiungen

(1) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von den Verboten der §§ 3, 4, 5 und 6 Befreiung erteilen, wenn

Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern oder

das Verbot im Einzelfall zu einer offenbar unbeabsichtigten Härte führen würde

und die Befreiung mit dem Schutzziel vereinbar ist.

(2) Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag von dem Verbot des § 3 Nr. 21 Befreiung erteilen, wenn der Materialeinsatz nach den vom zuständigen Fachminister eingeführten technischen Regeln für die Verwertung mineralischer Abfälle und für den Einsatz von Bodenmaterial zulässig wäre.

(3) Die Befreiung ist widerruflich; sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid . Abweichend von Satz 1 ist eine Befreiung von dem Verbot gemäß § 4 Nr. 14 nicht widerruflich.

(4) Im Falle des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert.

§ 9

Sicherung und Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes

(1) Die Zone I ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde gegen unbefugtes Betreten, zum Beispiel durch eine Umzäunung, zu sichern.

(2) Das Wasserschutzgebiet ist vom Begünstigten auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch eine entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen.

§ 10

Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet haben die Überwachung des Wasserschutzgebietes, insbesondere hinsichtlich der Befolgung der Vorschriften dieser Verordnung und der nach ihr getroffenen Anordnungen, sowie das Beobachten der Gewässer und des Bodens durch die zuständigen Wasserbehörden oder deren Beauftragte zu dulden.

(2) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Wasserschutzgebiet sind darüber hinaus auf Anordnung der unteren Wasserbehörde verpflichtet:

das Errichten und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Zone I gegen unbefugtes Betreten,

das Aufstellen, das Unterhalten oder das Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen,

das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden zum Beobachten, Messen und Untersuchen des Grundwassers und zur Entnahme von Boden- und Vegetationsproben sowie

das Anlegen und Betreiben von Grundwassermessstellen

zu dulden. Die Anordnung erfolgt durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid gegenüber den betroffenen Eigentümern oder Nutzungsberechtigten. Soweit bergrechtliche Belange berührt sind, ergeht die Entscheidung im Benehmen mit dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe.

§ 11

Entschädigung und Ausgleich

Entschädigung und Ausgleich sind nach Maßgabe des § 16 Abs. 1, 2 und 3 des Brandenburgischen Wassergesetzes zu leisten.

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 145 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach den §§ 3, 4, 5 und 6 verbotene Handlung ohne eine Befreiung gemäß § 8 vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 5. Juni 2008

Der Minister für Ländliche Entwicklung,

Umwelt und Verbraucherschutz

Dr. Dietmar Woidke