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§ 1 VO-ID212290 (Brandenburg)

Verordnung zur Bestimmung der unabhängigen Stelle nach § 15 Abs. 5 der Trinkwasserverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unabhängige Stelle im Sinne des § 15 Abs. 5 für die Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz 1 der Trinkwasserverordnung bei den im Land niedergelassenen Trinkwasseruntersuchungsstellen ist die für Trinkwasser zuständige oberste Landesbehörde.