(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Bran
denburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich o der
fahrlässig den Verboten des § 4 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß §
74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 50
000 (in Worten: fünfzigtausend) Euro geahndet werden.