Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige
Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
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Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige
Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des
Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.