# § 4 VO-ID212288 (Brandenburg) — Verbote, Zulässige Handlungen

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Redernswalde“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es ist verboten:

das Gebiet forstwirtschaftlich, fischereiwirtschaftlich oder in anderer

Weise wirtschaftlich zu nutzen. Im Bereich der Nadelforsten nordöstlich

des Heilsees zwischen der A 11 und der Landstraße 239 bleibt die

Entfernung nichtheimischer Baumarten und die Umsetzung von biotopeinrichtenden

Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2010 zulässig;

die Jagd auszuüben; ausgenommen ist die Bestandsregulierung von

Schalenwild mit der Maßgabe, dass diese in Form von maximal drei

Gesellschaftsjagden im Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. Januar

des Folgejahres erfolgt;

Kirrungen und Fütterungen anzulegen sowie Ansitzeinrichtungen,

ausgenommen Ansitzschirme und mobile Ansitzeinrichtungen, aufzustellen.

(2) Im Übrigen gelten weiterhin die §§ 6 und 7 der Verordnung

über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem

Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung

„Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin“.

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Zitiervorschlag: § 4 VO-ID212288 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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