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§ 7 VO-ID212286 (Brandenburg) — Verfahren bei Ärztinnen und Ärzten

Verordnung über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Auszahlung

der Mittel erfolgt quartalsweise oder jährlich nach Vorlage der

Erstattungsanträge.