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# § 2 VO-ID212286 (Brandenburg) — Öffentliche Förderung von Beratungsstellen in freier Trägerschaft

Verordnung über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jede

Beratungspersonalstelle ist ein pauschaler Festbetrag zu bestimmen, der sich aus

Personalkosten und Sachkosten zusammensetzt.

(2) Der

Personalkostenanteil ist anhand der für den öffentlichen Dienst des Landes

ermittelten Personaldurchschnittskosten für Beschäftigte festzusetzen. Dabei ist

zunächst eine Zwischensumme aus den Produkten der Personaldurchschnittskosten

der

Entgeltgruppe 13 multipliziert mit dem Faktor 0,2,

der

Entgeltgruppe 9 multipliziert mit dem Faktor 0,8 und

der

Entgeltgruppe 6 multipliziert mit dem Faktor 0,2

zu bilden. Der

Personalkostenanteil ist sodann auf 80 Prozent der Zwischensumme zu bemessen.

Für das Jahr 2008 ist er auf 85 Prozent zu bemessen.

(3) Der

Sachkostenanteil am pauschalen Festbetrag wird auf 20 Prozent des nach Absatz 2

ermittelten Personalkostenanteils festgesetzt.

(4) Die

öffentliche Förderung nach Absatz 1 darf die tatsächlichen Personal- und

Sachkosten der Beratungsstelle nicht überschreiten.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-ID212286 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212286/2

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