nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 VO-ID212286 (Brandenburg) — Zuständigkeit

Verordnung über die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige

Behörde für die öffentliche Förderung von Beratungsstellen nach dem

Schwangerschaftskonfliktgesetz ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.