(1) Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in dem Totalreservat verboten:
das Gebiet land-, forst-, fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen;
das Totalreservat zu betreten, ausgenommen ist in der Zeit zwischen 1. August und 31. Januar die so genannte „Kleine Wildbahn“ (Gemarkung Groß Lüben, Flur 5, Flurstück 29).