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§ 5 VO-ID212269 (Brandenburg) — Besondere Verbote für die Zone 1 (Totalreservat)

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jackel“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in dem Totalreservat verboten:

das Gebiet land-, forst-, fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen;

das Totalreservat zu betreten, ausgenommen ist in der Zeit zwischen 1. August und 31. Januar die so genannte „Kleine Wildbahn“ (Gemarkung Groß Lüben, Flur 5, Flurstück 29).