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§ 3 VO-ID212254 (Brandenburg) — Rechtsfolgen

Ordnungsbehördliche Verordnung zur Unterschutzstellung des Denkmalbereichs „Jägervorstadt“ in Potsdam

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung unterliegt der Denkmalbereich im

Rahmen des räumlichen und sachlichen Geltungsbereichs gemäß den

§§ 1 und 2 den Bestimmungen des Brandenburgischen

Denkmalschutzgesetzes. Der Denkmalbereich ist ein Denkmal im Sinne des

Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 2).

(2) Unberührt von dieser Verordnung bleibt der bestehende Schutz der

zum Denkmalbereich „Jägervorstadt“ gehörenden

eigenständigen Denkmale im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 4 des

Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes sowie des angrenzenden Denkmalbereichs

Berlin-Potsdamer Kulturlandschaft.