(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung unterliegt der Denkmalbereich im
Rahmen des räumlichen und sachlichen Geltungsbereichs gemäß den
§§ 1 und 2 den Bestimmungen des Brandenburgischen
Denkmalschutzgesetzes. Der Denkmalbereich ist ein Denkmal im Sinne des
Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes (§ 2 Abs. 2 Nr. 2).
(2) Unberührt von dieser Verordnung bleibt der bestehende Schutz der
zum Denkmalbereich „Jägervorstadt“ gehörenden
eigenständigen Denkmale im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 4 des
Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes sowie des angrenzenden Denkmalbereichs
Berlin-Potsdamer Kulturlandschaft.