Die Verbote des § 4 Nr. 26, des § 6 Nr. 16, 17, 18 und 19 sowie des § 7 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
Die Verbote des § 4 Nr. 26, des § 6 Nr. 16, 17, 18 und 19 sowie des § 7 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.