Die Verbote des § 4 Nr. 31, des § 5 Nr. 21, 27, 28, 29 und 30 sowie des § 6 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
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Die Verbote des § 4 Nr. 31, des § 5 Nr. 21, 27, 28, 29 und 30 sowie des § 6 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.