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# § 9 VO-ID212217 (Brandenburg) — Persönliches Erscheinen

Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ordnet die vorsitzende Person das persönliche Erscheinen der

Parteien an, so ist die Ladung der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie

einen Vertreter bestellt hat. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens

in der Ladung hinzuweisen.

(2) Ordnungsgelder nach § 15 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den

unlauteren Wettbewerb werden wie Beiträge der geschäftsführenden

Industrie- und Handelskammer eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden

Beträge verbleiben der geschäftsführenden Industrie- und

Handelskammer.

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Zitiervorschlag: § 9 VO-ID212217 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/9

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