Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von der vorsitzenden
Person geladen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage und kann von der
vorsitzenden Person abgekürzt oder verlängert werden.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von der vorsitzenden
Person geladen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage und kann von der
vorsitzenden Person abgekürzt oder verlängert werden.