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§ 8 VO-ID212217 (Brandenburg) — Ladungsfrist

Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur mündlichen Verhandlung werden die Parteien von der vorsitzenden

Person geladen. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage und kann von der

vorsitzenden Person abgekürzt oder verlängert werden.