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# § 4 VO-ID212217 (Brandenburg) — Vorsitzende Person

Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer ernennt

die vorsitzende Person und mindestens einen Stellvertreter auf die Dauer von

zwei Kalenderjahren. Vor der Ernennung ist die im Bezirk der Einigungsstelle

tätige Handwerkskammer und die Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. zu

hören. Im Falle einer gemeinsamen Einigungsstelle sind vor der Ernennung

auch die anderen Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern,

für deren Bezirke die gemeinsame Einigungsstelle ganz oder teilweise

zuständig ist, und die Verbraucherzentrale Brandenburg e. V. zu

hören.

(2) Die geschäftsführende Industrie- und Handelskammer hat die

Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

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Zitiervorschlag: § 4 VO-ID212217 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212217/4

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