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§ 2 VO-ID212217 (Brandenburg) — Aufsicht

Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufsicht über die Einigungsstellen übt das Ministerium

für Wirtschaft (Aufsichtsbehörde) aus.