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§ 12 VO-ID212217 (Brandenburg) — Anwendung zivilprozessualer Vorschriften

Verordnung über Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Rücknahme

des Antrages sowie über die Zustellung von Amts wegen gelten

sinngemäß.