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§ 2 VO-ID212213 (Brandenburg)

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz (ZustVO VersamG)

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Zentraldienst der Polizei mit seiner Zentralen Bußgeldstelle der Polizei ist zuständig für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 29 des Versammlungsgesetzes. Daneben sind die Polizeipräsidien zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.