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§ 2 VO-ID212206 (Brandenburg) — Erhebungsverfahren

Verordnung über die Erhebung der Fischereiabgabe

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die bei der Entrichtung der Fischereiabgabe erteilten Abgabemarken sind vor Beginn der Fischereiausübung in eine mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse ausgefüllte Nachweiskarte einzukleben. Wird die Fischereiabgabe über ein digitales Verfahren entrichtet, ist der durch das Verfahren mit den personenbezogenen Angaben nach Satz 1 erstellte Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe ausgedruckt oder als digitales Dokument mit sich zu führen. Die Muster für die Fischereiabgabemarken und Nachweiskarten nach Satz 1 gibt die oberste Fischereibehörde vor.

(2) Fischereiabgabemarken als Nachweis über die Zahlung der Fischereiabgabe können auch von Fischereiausübungsberechtigten ausgegeben werden. Der Fischereiausübungsberechtigte kann die Fischereiabgabemarken anderen natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts zur Ausgabe überlassen. Die eingenommene Fischereiabgabe ist bis spätestens zum 30. Mai und zum 30. November eines jeden Jahres vom Fischereiausübungsberechtigten an die untere Fischereibehörde abzuführen. Gibt ein Fischereiausübungsberechtigter Fischereiabgabemarken aus, hat er fortlaufend Listen zu führen, die mindestens Angaben über die Anzahl der im Laufe des Kalenderjahres ausgegebenen Marken und über die erhobene Fischereiabgabe enthalten. Die Listen sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der unteren Fischereibehörde vorzulegen.

(3) Wer die Fischereiabgabe für ein oder fünf Kalenderjahre entrichtet hat und nach Ablauf dieses Zeitraumes weiterhin den Fischfang ausüben will, muss die Fischereiabgabe unaufgefordert einzahlen.

(4) Von der Fischereiabgabe befreit sind Personen,

die Anlagen der Teichwirtschaft oder der Fischzucht und -haltung bewirtschaften oder in bewirtschafteten Anlagen, in denen die Fische nicht herrenlos sind, den Fischfang mit der Handangel ausüben,

die noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.