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# § 7 VO-ID212180 (Brandenburg) — Aufgaben des Vorstandes

Verordnung über die Mustersatzung für Fischereigenossenschaften  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er hat insbesondere

das Mitgliederverzeichnis anzulegen und zu führen,

Vertragsverhandlungen für Fischereipachtverträge zu führen,

den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen,

den Verteilungsplan über den jährlichen Reinertrag der Fischereinutzung für die Mitglieder der Genossenschaft aufzustellen,

die Liste über die von den Mitgliedern zu erhebenden Beiträge anzufertigen,

den Hauhaltsplan auszuführen,

die Geschäfts- und Kassenführung zu überwachen,

den Schriftwechsel zu führen sowie Bekanntmachungen zu veranlassen,

die Genossenschaftsversammlung einzuberufen,

über seine Tätigkeit der Genossenschaftsversammlung Bericht zu erstatten,

die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen.

(2) Rechtsgeschäftliche Erklärungen, durch die die Fischereigenossenschaft verpflichtet werden soll, sind von zwei Vorstandsmitgliedern in der Weise abzugeben, daß die Zeichnenden ihren Namen als Unterschrift unter den der Fischereigenossenschaft setzen.

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Zitiervorschlag: § 7 VO-ID212180 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212180/7

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