# § 12 VO-ID212180 (Brandenburg) — Verwendung von Überschüssen

Verordnung über die Mustersatzung für Fischereigenossenschaften  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über die Verwendung verbleibender Überschüsse entscheidet die Genossenschaftsversammlung.

(2) Die Einnahmen der Genossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplanes zur Bildung von Rücklagen oder zu anderen Zwecken zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Sie sind bis zu ihrer Verwendung verzinslich anzulegen. Durch den Beschluß über die Bildung von Rücklagen oder die anderweitige Verwendung der Einnahmen wird der Anspruch des Genossenschaftsmitgliedes, das dem Beschluß nicht zugestimmt hat, auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag nicht berührt. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der Beschlußfassung schriftlich oder elektronisch erhoben wird.

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Zitiervorschlag: § 12 VO-ID212180 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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