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# § 4 VO-ID212176 (Brandenburg) — Pflichten

Verordnung über die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fischereiaufseher haben über ihre Tätigkeiten ein Tagebuch zu führen, das den Fischereibehörden auf Verlangen jederzeit vorzulegen ist.

(2) Die Fischereiaufseher haben die von ihnen festgestellten Verstöße gegen Vorschriften des Fischereirechts sowie besondere Vorkommnisse wie Fischsterben und erhebliche Gewässerverunreinigungen unverzüglich der unteren Fischereibehörde zu melden oder, wenn diese nicht erreichbar ist und bei Gefahr in Verzug einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Im übrigen obliegt ihnen die Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 1 und 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 116).

(3) Bei jeder Ordnungswidrigkeit, die nicht durch Verwarnung geahndet werden kann, hat der Fischereiaufseher der zuständigen Fischereibehörde eine schriftliche Ordnungswidrigkeitsanzeige unverzüglich zuzuleiten.

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Zitiervorschlag: § 4 VO-ID212176 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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