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# § 2 VO-ID212176 (Brandenburg) — Verpflichtung

Verordnung über die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fischereiaufseher sind stets widerruflich für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(2) Mit der Bestellung verpflichten die unteren Fischereibehörden die Fischereiaufseher zur gewissenhaften Tätigkeit, zu unparteiischem Handeln und gebotener Verschwiegenheit. über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen und von dem Verpflichteten und dem Bediensteten der unteren Fischereibehörde, der die Belehrung vorgenommen hat, zu unterschreiben. Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt und unterzeichnet werden.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-ID212176 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212176/2

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