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§ 1 VO-ID212170 (Brandenburg) — Erklärung zum Erholungswald

Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Krugpark” als geschütztes Waldgebiet für Erholung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die im § 2 näher bezeichneten Waldflächen von besonderer Bedeutung, in der Stadt Brandenburg gelegen, werden zum Erholungswald erklärt. Der Erholungswald trägt die Bezeichnung "Krugpark" und ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.