Bestimmungen, die sich aus der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin vom 12. September 1990 (GBl. Sdr. Nr. 1472) für dieses Gebiet ergeben, bleiben unberührt.