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§ 3 VO-ID212163 (Brandenburg) — Zweck des Schutzwaldes

Verordnung zur Ausweisung des Waldgebietes ”Kuckuckseichwald” als Schutzwald

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erklärung zum Schutzwald dient der Erhaltung, der Pflege und der Gestaltung des Waldes zum Zwecke der Erforschung der naturnahen Entwicklung des Blaubeer-Kiefern-Traubeneichenwaldes. Die Unterschutzstellung dient insbesondere:

der Sicherung und Regeneration genetischer Ressourcen autochthoner Populationen heimischer Baum- und Straucharten,

der langfristigen forstwissenschaftlichen Erforschung der Walddynamik und -struktur des naturnahen Blaubeer-Kiefern-Traubeneichenwaldes sowie der interdisziplinären naturwissenschaftlichen Forschung,

der Erforschung des Bodens sowie der Flora und Fauna,

dem Erhalt als Lebensraum zahlreicher gefährdeter Tier- und Pflanzenarten.

(2) Die Kennzeichnung des im Schutzwald gelegenen Naturwaldes dient darüber hinaus:

als lokale und regionale Weiserfläche für Naturnähe und zur Ableitung und exemplarischen Veranschaulichung von Erkenntnissen für die Waldbaupraxis und forstliche Lehre,

als Dauerbeobachtungsfläche für immissions- und klimabedingte Auswirkungen auf den Naturhaushalt.