§ 3 VO-ID212138 (Brandenburg) — Schutzvorschriften

Verordnung zur Festlegung der Schutzzone I „Kleines Bruch“ des Nationalparks „Unteres Odertal“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für das Gebiet gelten die Bestimmungen des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ zur Schutzzone I. Das Gebiet bleibt vorbehaltlich der zulässigen Handlungen nach den §§ 8 und 13 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ uneingeschränkt der natürlichen Entwicklung überlassen.