Für das Gebiet gelten die Bestimmungen des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ zur Schutzzone I. Das Gebiet bleibt vorbehaltlich der zulässigen Handlungen nach den §§ 8 und 13 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ uneingeschränkt der natürlichen Entwicklung überlassen.