Von den Verboten des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 16 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ in Verbindung mit § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
Von den Verboten des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 16 des Nationalparkgesetzes „Unteres Odertal“ in Verbindung mit § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren.