Die Verbote des § 4 Nr. 25, des § 5 Nr. 6, des § 6 Nr. 20, 21, 27, 28, 29 und 30 sowie des § 7 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
Die Verbote des § 4 Nr. 25, des § 5 Nr. 6, des § 6 Nr. 20, 21, 27, 28, 29 und 30 sowie des § 7 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.