# § 2 VO-ID212097 (Brandenburg)

Verordnung über Zuständigkeiten im Kleingartenrecht  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach § 1 Absatz 1 und 2 zuständigen

Behörden führen die Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung

durch. Die Aufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte wird durch das

Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wahrgenommen, die

Aufsicht über die amtsfreien Gemeinden und Ämter wird durch die Landkreise

wahrgenommen.

(2) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, den nach § 1 Abs. 1 und 2 zuständigen

Behörden allgemeine Weisungen zu erteilen, um die gleichmäßige Durchführung

der Aufgaben zu sichern. Ferner können besondere Weisungen erteilt werden, wenn

das Verhalten der unteren Aufsichtsbehörden zur sachgerechten

Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen

gefährdet sind.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-ID212097 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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