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§ 2 VO-ID212093 (Brandenburg)

Verordnung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften; er übt die

Fachaufsicht aus.