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# § 1 VO-ID212093 (Brandenburg)

Verordnung zur Durchführung des Wohngeldgesetzes und des Wohngeldsondergesetzes im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Stellen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz

1 des Wohngeldgesetzes und des § 13 Abs. 1 des Wohngeldsondergesetzes sind

die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie alle Städte und

Ämter mit 20.000 und mehr Einwohnern. Sie nehmen die Aufgaben als

staatliche Auftragsangelegenheit wahr. Ämtern und amtsfreien Gemeinden

unter 20.000 Einwohnern kann die Zuständigkeit nach Satz 1 auf ihren

Antrag und nach Prüfung durch das Ministerium für Stadtentwicklung,

Wohnen und Verkehr übertragen werden, wenn sie die Aufgaben sachgerecht,

wirtschaftlich und effizient wahrnehmen können. Die Entscheidung bedarf

des Einvernehmens mit dem Ministerium des Innern.

(2) Die Berechnung zur Zahlbarmachung und die Auszahlung des

Wohngeldes kann vom Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr

im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern auf andere Stellen

übertragen werden.

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Zitiervorschlag: § 1 VO-ID212093 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID212093/1

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